Neue Heizkostenverordnung 2021

„Was kommt da auf uns zu? “ – werden sich viele Mieter und Vermieter in Iserlohn und Umgebung genervt fragen. Kein Wunder.

Schon die geplanten Änderungen zur Mietpreisbremse und zur Neuformulierung der Kappungsgrenze sorgten für reichlich Verwirrung und Unsicherheit. Natürlich wirkt sich dies neue neue Heizkostenverordnung auch auf unsere tägliche Arbeit als Immobilienmakler in Iserlohn, Hemer, Menden und Umgebung aus.

Neuer Beratungsbedarf entsteht für uns bei der Ausgestaltung von Mietverträgen.

Also haben wir recherchiert und folgende Informationen für Sie zusammengefasst.

Folgendes ändert sich durch die  Novelle zur Heizkostenverordnung:

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung wie Heizkostenverteiler oder Zähler, die ab dem 01.12.2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein.

Das heißt, die Messgeräte müssen von außerhalb des Wohnhauses abgelesen werden können, ohne dass die Wohnungen der Mieter betreten werden.

Das gilt nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgewechselt werden muss, das Teil eines Gesamtsystems aus nicht fernablesbaren Messgeräten ist.

Bis Ende 2026 müssen die alten, nicht fernablesbaren Messeinrichtungen gegen neue fernablesbare Geräte ausgetauscht werden. Es sei denn, sie können mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet werden. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung

Die neuen fernablesbaren Messeinrichtungen oder nachgerüstete Messsysteme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Das heißt, sie müssen in der Lage sein, Daten und Informationen miteinander auszutauschen. Dies gilt für alle Geräte, die nach dem 01.12.2022 eingebaut werden.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Hauseigentümer später in der Lage ist, den Messdienstleister zu wechseln.

Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway

Fernablesbare Messgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung, also dem 01.12.2022 oder später installiert werden, müssen auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

Neue Mitteilungs- und Informationspflichten

Die Novelle zur Heizkostenverordnung sieht auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten für den Hausbesitzer vor. So müssen Vermieter, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Mietern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen.

Ab 2022 wird dann die monatliche Mitteilung Pflicht.

Aber Achtung!                                    

Mit „Mitteilen“ ist nicht „zur Verfügung stellen“ gemeint!

Der Vermieter muss dem Mieter die Information zustellen.

Sei es in Papierform oder elektronisch z.B. als E- Mail.

Auch besteht die Möglichkeit den Mieter über eine App zu informieren. In diesem Fall muss der Mieter aber unterrichtet werden, dass eine solche Nachricht für Ihn zur Verfügung steht.

Informationspflicht durch den Vermieter

Darüber hinaus sind Vermieter verpflichtet, den Mietern mit den Abrechnungen weitere Informationen zur Verfügung stellen. Zum Beispiel über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben, sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs, des jeweiligen Nutzers, mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers

Diese Verordnung sieht auch Sanktionen für die Verletzung der neu eingeführten Installationspflichten vor. Mieter können die auf sie entfallenden kosten um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Bei mehreren Pflichtverstößen addiert sich das Kürzungsrecht. Weiterhin bestehen bleibt für den Mieter die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV normierte Möglichkeit, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, soweit Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Ausnahmen im Rahmen der Novelle zur Heizkostenverordnung

Zu den Ausnahmen der Novelle zur Heizkostenverordnung gehören Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn eine davon vom Vermieter selbst bewohnt wird. Auch fallen Wohnungen aus dem Anwendungsbereich heraus, die über ein eigenes Heizungssystem verfügen, wie etwa bei Gasetagenheizungen. Auch bei vermieteten Einfamilienhäusern, die nur von einer Partei bewohnt werden, findet die Heizkostenverordnung keine Anwendung.

Zum guten Schluss

Es liegt klar auf der Hand, dass es durch diese Neuregelung zu erheblichen Mehrkosten bei den Heizkostenabrechnungen kommen wird.

Da stellt sich sogleich die Frage wer die Mehrkosten durch das deutlich aufwändigere Abrechnungsverfahren tragen soll.

In einer Entschließung hat der Bundestag bereits betont, dass es durch den Einbau der neuen Messgeräte nicht zu Mehrkosten bei den Mietern kommen dürfe.

Klar ist, dass dieses Thema Mieter, Vermieter und Makler auch weiterhin beschäftigen wird.

Sobald neue Erkenntnisse zum Thema Heizkostennovelle vorliegen, halten wir Sie hier auf unserer Website auf dem Laufenden.

Für weitere Fragen zum Thema Immobilien steht Ihnen WZ-Immobilien, Ihr Immobilienmakler in Iserlohn, Hemer, Menden, Hagen, Unna und im Märkischen Kreis gerne zur Verfügung.

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