Heizungsgesetz 2024 – Stand 30.06.2023
In den letzten Tagen war das Heizungsgesetz mit seinen Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz das „Nummer-eins-Thema“ in allen Medien.
Was ist nun mit dem Verbot von neuen Gasheizungen oder neuen Ölheizungen?
Manch ein Hausbesitzer wusste inzwischen kaum noch, wo Ihm der Kopf steht.
Wochenlang wurde in der Ampel-Koalition über Nachbesserungen am Gesetzentwurf zum Heizungsaustausch debattiert. Nach nächtelangen Verhandlungen zwischen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) steht nun ein vorläufiges Ergebnis fest.
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte:
Ab wann gilt das neue Gebäudeenergiegesetz?
Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes gilt an dem 01.01.2024.
Aber:
Hausbesitzer sollen mehr Zeit für den Heizungstausch bekommen!
Das Gebäudeenergiegesetz wird an das „Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung“ gekoppelt.
Dieses neue Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist unter der Federführung von Bauministerin Klara Geywitz derzeit noch in Arbeit. Ein Beschluss dazu soll im Herbst vorliegen.
Erst wenn die Kommunen, in der die Hausbesitzen wohnen, ihre Wärmeplanung veröffentlicht haben, können Hausbesitzer entscheiden wie sie weiterhin heizen möchten.
Denn erst mit der kommunalen Wärmeplanung steht fest, welche Möglichkeiten für die betroffenen Hausbesitzer überhaupt überhaupt bestehen.
Zum Beispiel:
- Wärmepumpe,
- Fernwärme,
- Pellets,
- Flüssiggas,
- Solar …
Welche Heizungen sind nach dem neuen Heizungsgesetz ab 2024 noch erlaubt?
Neu installierte Heizungen sollen ab dem 01.01.2024 mindestens zu 65 Prozent mit regenerativen Energien betrieben werden.
Hierfür sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:
- Eine Wärmepumpe,
- Anschluss an ein eventuell vorhandenes Fernwärmenetz
- Eine Stromdirektheizung,
- Eine Hybrid-Heizung (Kombination aus einer Heizung mit erneuerbaren Energien und einem Gas- oder Ölkessel)
- Solarthermie.
- Darüber hinaus dürfen unter bestimmten auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese zu mindestens 65 Prozent mit Biogas betrieben werden oder auf Wasserstoff umrüstbar sind.
Wer die neue Heizung nicht in einen Neubau, sondern in ein bestehendes Gebäude einbaut, hat zusätzlich die Optionen einer Biomasseheizung. Etwa einer Pellet- oder Holzhackschnitzelheizung, sowie einer Gasheizung, die nachweislich zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Gase (Biomethan, biogenes Flüssiggas, Wasserstoff) nutzt.
Weiterhin ist zu beachten:
- Gasheizungen werden ab 1. Januar 2024 nur verkauft und eingebaut, wenn vorher eine Energieberatung stattgefunden hat.
- Ölheizungen werden ab 1. Januar 2024 nicht mehr neu eingebaut. Alte Ölheizungen können weiterhin repariert werden, bei einer Havarie kann übergangsweise eine neue eingebaut werden.
Welche Übergangsfristen sind zu beachten?
Fällt eine bestehende Heizung aus, so hat der Hausbesitzer drei Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzubauen. Steht fest, dass am Standort des Hauses demnächst ein Fernwärmenetz zur Verfügung steht, gilt eine Frist von zehn Jahren.
Bei Gasetagen-Heizungen erhöht sich die Frist auf 13 Jahre. In den Übergangszeiten darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden.
Welche Förderungen sehen die Änderungen zum Heizungsgesetz
vor ?
Bis zu 70 Prozent der Investition sollen beim Einbau einer klimafreundlicheren Heizung übernommen werden.
Die Höhe der Förderung soll einkommensabhängig sein.
Als Untergrenze soll ein einheitlicher, einkommensunabhängiger Fördersatz von 30 Prozent für alle Haushalte gelten.
Für Haushalte mit weniger als 40 000 Euro Jahreseinkommen soll es zusätzliche 30 Prozent geben.
Zudem ist ein «Geschwindigkeitsbonus» von 20 Prozent geplant, wenn der Umbau bis 2028 erfolgt. Danach reduziert sich dieser Bonus um drei Prozentpunkte jährlich. Der Geschwindigkeitsbonus soll nicht an eine Einkommensgrenze gebunden sein.
Dieser gilt bis zum Jahr 2028. Ab 2028 soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre sinken.
Insgesamt aber soll die Förderung maximal 70 Prozent betragen.
Welche Entlastung sieht das neue Heizungsgesetz für über 80- Jährige vor?
Ursprünglich war im neuen Heizungsgesetz geplant, dass für Hauseigentümer die älter als 80 Jahre sind und ihr Haus selbst nutzen, die Pflicht entfällt eine neue Heizung mit 65 Prozent Ökostrom einzubauen, wenn sich ihre alte Heizung nicht mehr reparieren lässt.
Das war anfangs vorgesehen, wenn das Gebäude nicht mehr als sechs Wohnungen hat und von den über 80-Jährigen Eigentümern selbst bewohnt wird.
Am 30. Juni verkündeten die Ampel-Parteien, dass sie diese Klausel aus dem Gesetzesentwurf streichen werden.
Die Begründung lautet, dass die angedachte Regelung eine Altersdiskriminierung bedeutet und somit verfassungsrechtlich nicht tragbar sei.
So die FDP-Fraktionsvorsitzende Carina Konrad gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.
Welche Kosten dürfen Vermieter auf die Mieter umlegen?
Vermieter dürfen bisher maximal acht Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf ihre Mieter umlegen.
Dies gilt für Heizanlagenaustausch, Wärmedämmungen, Nutzung erneuerbarer Energien sowie energetische Fenster-Erneuerung.
Diese Umlage soll nach dem neuen Heizungsgesetz auf 10 Prozent erhöht werden, wenn der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt.
Das bedeutet, dass Vermieter die Nettomiete nach der Modernisierung um maximal zehn Prozent erhöhen dürfen.
Um die Mieter vor zu hohen Belastungen zu schützen, soll gleichzeitig die sogenannte Kappungsgrenze gesenkt werden.
Die Jahresmiete soll sich nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
Bisher beträgt diese Grenze maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren.
Eine Investitionshilfe für Vermieter?
Eher nicht! – lesen Sie hierzu den Kommentar bei Immowelt.
Noch Fragen zum neuen Heizungsgesetz? – Immer gerne!
Wz-Immobilien, Ihr Immobilienmakler in Iserlohn, Hemer, Menden und Umgebung freut sich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.