Wer bezahlt den Makler? Neuregelung der Maklercourtage
Wer bezahlt den Makler?
Diese Frage stellt sich immer dann wenn Sie ein Haus verkaufen oder eine Eigentumswohnung verkaufen. Aber auch wenn Sie für Ihre Familie und sich ein Einfamilienhaus mieten möchten oder eine neue Wohnung mieten möchten, steht die Frage „Wer bezahlt den Makler“ im Raum.
Die neuen BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf gelten seit dem 23.12.2020. Sie regeln die Verteilung der Maklercourtage.

Diese Neuregelung gilt nicht für:
- unbebaute Grundstücke
- Mehrfamilienhäuser,
- Immobilienkäufe von Unternehmen
- Gewerbeobjekte
Hier wird auch weiterhin die Maklerprovision frei vereinbart.
Betroffen sind Kaufverträge von Einfamilienhäusern (dazu zählen auch Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen, wenn es sich bei den Käufern um Verbraucher handelt. Das gilt auch in dem Fall, in dem die Immobilie vermietet ist.
Was ist anders?
Bisher war die Maklerprovision bei Immobilienverkäufen frei vereinbar, was in der Regel dazu führte, dass der Käufer die Courtagerechnung erhielt. Nun gibt es je nach Ausgangssituation vier Varianten für die Verteilung der Kosten.
Doppelprovision:
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag und vereinbart darin, dass der Makler auch für einen potentiellen Käufer tätig werden kann. Verkäufer und Makler zahlen die Provision zu gleichen Teilen. Kommt es zum Kaufvertrag, erhalten Verkäufer und Käufer eine Rechnung, die nach Erfüllung des Maklervertrages durch den Makler sofort fällig wird.
Einseitiger Auftrag mit Provisionsteilung:
Der Verkäufer schließt einen Maklervertrag, wobei der Immobilie-Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. Der Verkäufer kann maximal 50% der Courtage an den Käufer weitergeben. Der Käufer der Immobilie muss erst zahlen, nachdem der Verkäufer seine eigene Zahlung an den Makler nachgewiesen hat.
Einseitige Auftrag ohne Provisionsteilung:
Der Eigentümer eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Grundstücks schließt mit dem Immobilienmakler einen Vertrag, indem der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. In diesem Fall zahlt nur der Verkäufer
Einseitiger Auftrag durch den Käufer
Ein Interessent beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem passenden Objekt. Verschafft der Makler ihm ein entsprechendes Kaufobjekt, zahlt nur der Käufer eine Provision. Voraussetzung ist, dass dem Makler das Objekt nicht bereits vor Erhalt der Suchanfrage im Angebot hatte.
Courtageregelung bei der Vermietung von Wohnraum
Seit dem 1.6.2015 gilt hier das Bestellerprinzip. Wer den Makler beauftragt, der bezahlt Ihn auch. In der Regel ist das der Vermieter. Anders ist es, wenn Mietinteressenten den Makler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung beauftragen. In diesem Fall zahlt der Mieter als Auftraggeber die Maklerprovision.
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