Mietpreisbremse und Kappungsgrenze

Immer wieder führen die Begriffe Mietpreisbremse und Kappungsgrenze bei Vermietern und Mietern zu Verwirrungen. Kein Wunder! Auf Anhieb leicht zu verstehen, sind diese gesetzlichen Bestimmungen ganz sicher nicht. In diesem Beitrag wollen wir einfach verständlich darstellen, was Mietpreisbremse und Kappungsgrenze für Mieter und Eigentümer von Immobilien in Iserlohn, Hemer, Menden, und Umgebung bedeuten. Gleichzeitig werfen wir einen Blick auf die aktuellen wohnungspolitischen Pläne der neuen Bundesregierung.

MIETPREISBREMSE

Was bewirkt die Mietpreisbreme?

Bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen nach Mieterwechsel darf die neue Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ausnahmen :

Erstvermietungen in Neubauten. Hier kann der Eigentümer die Miete ohne Beschränkungen festlegen.

Nach umfassender Renovierung gilt die Mietpreisbremse nicht.
Eine umfassende Renovierung liegt dann vor, wenn die Investition ca. ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.

War die Miete des vorherigen Mieters höher als die eigentlich zulässige, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vertraglich vereinbart werden.

Wurden aufwändige Renovierungsmaßnahmen vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt können diese Modernisierungen nach den gleichen Regeln wie in einem bestehenden Mietverhältnis (§ 559 Abs. 1 bis 3 BGB)berücksichtigt werden.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ entstanden durch die Verkappung von Wohnraum. Die Gebiete werden durch die jeweiligen Bundesländer definiert.

Sie gilt nicht in unserem Einzugsgebiet Iserlohn, Hemer, Menden, Unna, Hagen, sowie dem Märkischen Kreis.

KAPPUNGSGRENZE

Wo gilt die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze, ist in § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Was bewirkt die Kappungsgrenze?
Die Kappungsgrenze, auch Mietpreisdeckel genannt, stellt die Obergrenze dar, bis zu der Vermieter bei einer Neuvermietung die vorherige Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete heranführen dürfen. Derzeit liegt die Kappungsgrenze noch bei 20 Prozent in drei Jahren.
Für den Vermieter bedeutet dies, die Miete in einem Zeitraum von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden darf, auch wenn dadurch die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird.
Zusätzlich können die einzelnen Bundesländer Gebiete festlegen, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Hier kann die Kappungsgrenze auf 15 Prozent in drei Jahren gesenkt werden. Man spricht hier von der reduzierten Kappungsgrenze. In NRW wurde die Kappungsgrenze in 18 Kommunen auf 15 in Prozent drei Jahren gesenkt, nicht aber in unserer Region. Die reduzierte Kappungsgrenze gilt nicht Iserlohn, Hemer, Menden, Unna, Hagen, sowie dem Märkischen Kreis.

ZUSAMMENGEFASST

Für Mieter wie Eigentümer von Immobilien in Iserlohn, Hemer, Menden, Hagen, Unna so wie im gesamten Märkischen Kreis gilt die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB .

Es gilt nicht die reduzierte Kappungsgrenze auf 15 Prozent.

Es gilt ebenso nicht die Mietpreisbremse.

GEPLANTE ÄNDERUNGEN DER NEUEN BUNDESREGIERUNG

An der regulären Kappungsgrenze von derzeit 20% ändert sich derzeit nichts.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt dagegen, soll die Kappungsgrenze von zur Zeit 15% auf 11% in drei Jahren abgesenkt werden.

Die Mietpreisbremse soll bis zum Jahr 2029 verlängert werden.

Künftig sollen in den Mietspiegel die Mietpreise der letzten sieben Jahre einfließen. In allen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen qualifizierte Mietspiegel Pflicht werden.

Über aktuelle Themen zum Immobilien- und Wohnungsmarkt halten wir Sie auf dieser Website stets auf dem Laufenden. Lesen Sie auch unseren Beitrag zu Heizkostennovelle.

Noch Fragen zu Mietpreisbremse und Kappungsgrenze?

Wann immer sich Rückfragen zu einzelnen Beiträgen oder Themen rund um Immobilien in Iserlohn und Umgebung ergeben, haben wir gerne Zeit für Sie.

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