Familienheim steuerfrei vererben

Familienheim steuerfrei vererben – so geht’s (wirklich)

Immobilie Erben - Immobilie vererben. Welche Möglichkeiten der Befreiung von der Erbschaftssteuer gibt es?
Haus geerbt und nun? Was ist mit der Erbschaftssteuer?

Ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu erben klingt erstmal gut – doch oft meldet sich dann schnell das Finanzamt. Gut zu wissen: Unter bestimmten Bedingungen bleibt das Familienheim komplett steuerfrei! Was genau dahintersteckt, für wen das gilt und wo Fallstricke lauern – hier kommt die kompakte Übersicht für alle, die Immobilien vererben oder erben wollen.

Wer kann steuerfrei erben?

Die Steuerfreiheit für das Familienheim greift nur, wenn…

•  der Erblasser das Haus bis zuletzt selbst bewohnt hat,

•   es sich um den Lebensmittelpunkt handelte (also keine Ferienwohnung),

•  der Erbe Ehepartner oder Kind ist,

•  und der Erbe nach dem Erbfall selbst (zügig!) dort einzieht und es mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnt.

Klingt einfach? In der Praxis kommt’s oft auf die Details an.

Für Ehegatten spielt die Größe keine Rolle. Für Kinder allerdings schon: Maximal 200 m² Wohnfläche bleiben steuerfrei – was darüber hinausgeht, wird anteilig besteuert. Auch bei mehreren Kindern zählt die Fläche nicht je Kind, sondern insgesamt.

Der Einzug muss „unverzüglich“ erfolgen – das bedeutet laut Rechtsprechung: innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall. Wer länger braucht, muss gute Gründe nachweisen (z. B. Verzögerung durch Erbauseinandersetzung).

Und wer innerhalb von 10 Jahren wieder auszieht, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend – es sei denn, zwingende Gründe liegen vor (z. B. Pflegebedürftigkeit oder finanzielle Not).

Selbst wenn das Haus steuerfrei vererbt wird, muss der Erbe dem Finanzamt gegenüber Rechenschaft ablegen – über die Nutzung, Flächen, Wertanteile. Eine professionelle Steuerberatung ist dabei dringend zu empfehlen.

💡 Unser Tipp:

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Wer ein Familienheim vererben oder erben möchte, sollte nicht warten, bis der Brief vom Finanzamt kommt. Frühzeitige Planung spart oft viele Tausend Euro – und Nerven. Als Immobilienexperten mit regionalem Fokus auf Iserlohn & Umgebung beraten wir Sie gerne.

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Die Steuerfreiheit für das Familienheim bei Erbschaften ergibt sich aus § 13 Absatz 1 Nr. 4b und Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), nicht aus dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Kurz erklärt:

•             § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG: Steuerbefreiung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beim Erwerb des selbst genutzten Familienheims.

•             § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Entsprechende Regelung für Kinder (unter Beachtung der 200 m²-Grenze).

Den genauen Gesetzestext finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html

Der Spekulationssteuerbescheid kommt vom Finanzamt Iserlohn

Beispiele zur Berechnung der Erbschaftssteuer auf Immobilien finden Sie auch in unserem Beitrag vom 13.12.2023

https://www.certa-gutachten.de/ratgeber/erbschaftssteuer-haus-eigennutzung

https://www.drklein.de/erbschaftssteuer.html

Hinweis:

Dieser Beitrag stellt keine steuerliche Beratung dar und kann eine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater nicht ersetzen.

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